AGB


§ 1 Vertragspartner, Vertragsgegenstand, Geltungsbereich

  1. Der Frachtauftrag wird geschlossen zwischen dem Auftraggeber und Special Express, im weiteren Unternehmer genannt.
  2. Der Beförderung von Sendungen durch den Unternehmer liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften insbesondere des HGB, der CMR, des Warschauer Abkommens oder des LuftVG entgegenstehen, die ergänzend gelten. Mit der Aufgabe der Sendung erkennt der Versender diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsgrundlage an. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem erteilten Auftrag.
  3. Der Unternehmer ist berechtigt, die Wahl des zur Beförderung der Sendung eingesetzten Transportmittels nach billigem Ermessen selbst zu treffen, es sei denn, mit dem Versender ist eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden.
  4. Ohne gesonderte Vereinbarung ist der Transport von Menschen, lebenden Tieren, Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Anhängern und Trailern, Wertgegenständen wie Edelmetallen, Schmuck, Edelsteinen, Antiquitäten, Bargeld, Wertpapieren oder Kunstsachen, Gemälden und anderen Gütern die einen Sonderwert haben, sind nicht Gegenstand des Vertrages.

§ 3 Pflichten des Unternehmers

  1. Der Unternehmer hat den ihm übertragenen Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers zu erledigen. Er darf sich zur Erfüllung der Leistung Dritter bedienen.
  2. Der Unternehmer ist verpflichtet, einen übernommenen Auftrag unverzüglich, also innerhalb der für die Erfüllung eines Frachtauftrages üblichen Zeit, wenn nicht anders vereinbart, zu erledigen.
  3. Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Verkehrshaftungsversicherung abzuschließen, die von ihm verursachte Schäden an den Frachtgütern und bei Verlust von Frachtgütern in Höhe von 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung, bei sonstigen Schäden in Höhe von 25 Rechnungseinheiten je Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung, zumindest bis zu einer Höhe von EUR 5.000,00 absichert.

§ 4 Leistungsumfang

Der Frachtauftrag umfasst die Abholung des Frachtgutes bei dem von dem Auftraggeber bestimmten Ort und die Ablieferung an dem von dem Auftraggeber bestimmten Ort und bestimmten Empfänger. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Frachtgut unter Berücksichtigung einer angemessenen Fahrtzeit von der Übergabe des Frachtgutes an gerechnet auch von dem vorgesehenen Empfänger des Gutes in Empfang genommen werden kann. Sollte die Abnahme des Frachtgutes durch den Auftraggeber nicht gewährleistet worden sein, ist der Unternehmer berechtigt, den dadurch entstandenen Mehraufwand entsprechend den allgemeinen Entgeltsätzen gesondert zu berechnen. Sollte der Unternehmer keine zur Abnahme des Frachtgutes bereite Person antreffen, ist er berechtigt, das Frachtgut, soweit dies den üblichen Gepflogenheiten entspricht, bei zu dem vorgesehenen Empfänger benachbarten Personen abzugeben. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber gegenteilige Anweisungen erteilt hat.


§ 5 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Frachtauftrag hat bei Auftragserteilung klar und eindeutig den Ort der Abholung und den Empfänger des Frachtgutes und den Ort der Ablieferung des Frachtgutes zu benennen. Sollte dem Unternehmer aufgrund unklarer oder zweideutiger Angaben ein Mehraufwand entstanden sein, ist er berechtigt, den Mehraufwand zusätzlich in angemessener Höhe zu berechnen.
  2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Frachtgut sich in einem Zustand befindet, bei dem keine Gefahren für den Unternehmer oder Dritte ausgehen, so dass bei Durchführung des Fuhrauftrages von dem Frachtgut keine Gefahren zu Lasten des Unternehmers oder Dritter ausgehen. Der Unternehmer ist berechtigt, die Durchführung der Frachtaufträge abzulehnen, wenn entgegen Satz 1 von den Frachtgütern Gefahren für Dritte ausgehen. Der Unternehmer behält in diesem Fall seinen Anspruch auf den vollen Fuhrlohn.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Erhalt des Frachtgutes unverzüglich zu prüfen, ob das Frachtgut durch den Transport einen Schaden erlitten hat und hat diesen unverzüglich, spätestens drei Tage nach Erhalt des Frachtgutes, dem Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Es obliegt ihm sicherzustellen, dass für den Fall, dass er nicht der Empfänger des Frachtgutes ist, der Empfänger unverzüglich der Untersuchungs- und Anzeigepflicht gemäß Satz 1 nachkommt. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Anzeigepflicht verliert der Auftraggeber seine Ersatzansprüche gegenüber dem Unternehmer, es sei denn, er weist nach, dass der Unternehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Eine Schadensanzeige gemäß Satz 1 bei Special Express, Inh. Axel Paulus ist fristwahrend.
  4. Der Einzelfrachtauftrag erlischt gemäß vertraglicher Vereinbarung.

§ 6 Vergütungsberechnung, Fälligkeit der Vergütung

  1. Die Vergütung des Unternehmers ergibt sich aus den allgemeinen Tarifen, die für die von Special Express vermittelten Frachtaufträge festgelegt worden sind. Die Vergütung beinhaltet die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Unternehmer bei der Ausführung gesonderte Auslagen tätigt, die notwendig bei Durchführung des Auftrages entstanden sind, hat der Unternehmer gesondert Anspruch auf Erstattung der getätigten Auslagen.
  2. Die Vergütung wird, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, nach Erfüllung des Frachtauftrages fällig, Zahlungsverzug entsteht 10 Tage nach Leistungserbringung.

§ 7 Zurückbehaltungsrecht

Der Unternehmer ist berechtigt, bis zur Bezahlung der Vergütung ein Zurückbehaltungsrecht nach Maßgabe des § 273 BGB geltend zu machen, soweit der Auftraggeber oder der Empfänger des Frachtgutes hierdurch nicht unverhältnismäßig benachteiligt wird. Für den Fall, dass eine Unbarzahlung vereinbart worden ist oder der jeweilige Auftraggeber nicht mehr als zwei Rechnungen nicht beglichen hat, ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.


§ 8 Haftung

  1. Der Unternehmer haftet für die bei der Erfüllung des Frachtauftrages entstandenen Schäden, die Special Express zu vertreten hat.
  2. Der Unternehmer haftet, soweit der Schaden nicht durch die Verkehrshaftungsversicherung erstattet wird, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn es wird bei Abschluss des Vertrages etwas anderes vereinbart. Satz 1 gilt auch für Erfüllungsgehilfen von Special Express.
  3. Die Schadensabwicklung erfolgt über Special Express, es sei denn, Special Express teilt dem Auftraggeber etwas anderes mit.

§ 9 Sonstige Vereinbarungen

Mündliche Auskünfte und Erklärungen der Mitarbeiter von Special Express sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden oder der Mitarbeiter ausdrücklich auch gegenüber dem Auftraggeber ermächtigt wurde, Special Express zu vertreten. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg, falls der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist.


Stand: 01.04.2003

 

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